2.4. Im Falle der Bewilligungserteilung sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Entschädigung der Einsprecher gemäss § 30 Abs. 1 und 2 WnG festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bewilligungsbehörde/Gesuchstellerin. 2. Der Regierungsrat beschloss am 1. März 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.