7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (§ 23 und § 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 29 VRPG). 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 den Stadtrat C.