6. Vor Verwaltungsgericht dürfen sich Beschwerdeführende grundsätzlich nur durch Anwältinnen und Anwälte vertreten lassen (§ 14 Abs. 3 VRPG). Daher wurde A. und B. eine Nachfrist angesetzt, um die Eingabe vom 15. März 2023, die der Architekt eingereicht hatte, eigenhändig zu unterzeichnen (§ 43 Abs. 3 VRPG). Nachdem A. und B. dieser Aufforderung nicht nachkamen, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) konnte die Ersatzvornahme am vorgesehenen Termin nicht umgesetzt werden. Der Stadtrat C. wird dafür erforderlichenfalls ein neues Datum festzulegen haben.