beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist ein Vollstreckungsentscheid (§ 80 Abs. 1 VRPG). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. März 2023 hat die Stadt C. zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen (§ 8 Abs. 2 VRPG).