3. Am 20. April 2023 überwies die Stadt C. dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 15. März 2023 als Vollstreckungsbeschwerde. 4. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verlangte der instruierende Verwaltungsrichter von A. und B. einen Kostenvorschuss ein und forderte diese auf, die Eingabe vom 15. März 2023 eigenhändig zu unterschreiben und dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen unterzeichnet einzureichen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kamen A. und B. nicht nach. 5. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) -3-