Der Entscheid wurde den beiden Gesamteigentümern je mit eingeschriebener Post versandt. B. konnte die Sendung effektiv zugestellt werden. A. holte innert der Abholfrist die Sendung nicht ab, weshalb sie retourniert wurde. Eine Kopie des Entscheids wurde auch dem Architekten G., F. AG, V., mit normaler Post zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 gelangte G. an die Stadt C.. Dabei widersprach er Darstellungen im Entscheid vom 20. Februar 2023 und teilte mit, die Bauherrschaft beauftrage einen eigenen Unternehmer mit der Versetzung der Wärmepumpe. Kosten für die Ersatzvornahme würden nicht übernommen.