Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.143 / ME / wm Art. 54 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 gegen Stadtrat C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Stadtrats C._____ vom 20. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A., D., und B., I., sind Gesamteigentümer der Liegenschaft aaa in C. (Xgasse bbb). Diesbezüglich traf der Stadtrat C. am 20. Februar 2023 folgende Anordnungen: 1. Für den Rückbau und den Versatz der Wärmepumpe wird gemäss Verfügung des Stadtrates C. vom 20. September 2022 die Ersatzvornahme angeordnet. 2. Mit der Ausführung der Ersatzvornahme wird die Firma E. AG, U. beauftragt. Die Ausführung erfolgt zwischen dem 24.04. – 05.05.2023 (ca. 2 Wochen). (…) Der Entscheid wurde den beiden Gesamteigentümern je mit eingeschrie- bener Post versandt. B. konnte die Sendung effektiv zugestellt werden. A. holte innert der Abholfrist die Sendung nicht ab, weshalb sie retourniert wurde. Eine Kopie des Entscheids wurde auch dem Architekten G., F. AG, V., mit normaler Post zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 gelangte G. an die Stadt C.. Dabei widersprach er Darstellungen im Entscheid vom 20. Februar 2023 und teilte mit, die Bauherrschaft beauftrage einen eigenen Unternehmer mit der Versetzung der Wärmepumpe. Kosten für die Ersatzvornahme würden nicht übernommen. 3. Am 20. April 2023 überwies die Stadt C. dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 15. März 2023 als Vollstreckungsbeschwerde. 4. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verlangte der instruierende Verwaltungs- richter von A. und B. einen Kostenvorschuss ein und forderte diese auf, die Eingabe vom 15. März 2023 eigenhändig zu unterschreiben und dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen unterzeichnet einzureichen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kamen A. und B. nicht nach. 5. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) -3- beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Vollstreckungsent- scheide. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist ein Vollstreckungsent- scheid (§ 80 Abs. 1 VRPG). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. März 2023 hat die Stadt C. zuständigkeitshalber dem Verwal- tungsgericht überwiesen (§ 8 Abs. 2 VRPG). 6. Vor Verwaltungsgericht dürfen sich Beschwerdeführende grundsätzlich nur durch Anwältinnen und Anwälte vertreten lassen (§ 14 Abs. 3 VRPG). Da- her wurde A. und B. eine Nachfrist angesetzt, um die Eingabe vom 15. März 2023, die der Architekt eingereicht hatte, eigenhändig zu unterzeichnen (§ 43 Abs. 3 VRPG). Nachdem A. und B. dieser Aufforderung nicht nachkamen, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) konnte die Ersatzvornahme am vorgesehenen Termin nicht umge- setzt werden. Der Stadtrat C. wird dafür erforderlichenfalls ein neues Datum festzulegen haben. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (§ 23 und § 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 29 VRPG). 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 den Stadtrat C. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier