1.2. Eine Verfahrenspartei kann auf Gesuch hin von der Pflicht zur Bezahlung von Kosten befreit werden, wenn sie nachweist, dass ihr die nötigen Mittel fehlen, und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).