10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Ansetzung einer Ausreisefrist für den Beschwerdeführer 2 nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2023 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. - 37 - III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren.