537 f.) ins Recht, wonach er wegen seiner Kooperation mit den israelischen Behörden bei einer Einreise in die palästinensischen Gebiete in Lebensgefahr schwebe und ihm die israelischen Behörden lediglich temporäre Visa, aber keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erteilen würden. Abgesehen davon, dass eine Ausreise in die palästinensischen Gebiete ohnehin nicht in Betracht gezogen werden kann, handelt es sich bei den genannten Anwaltsschreiben um blosse Parteibehauptungen. Belege der israelischen Behörden, wonach ein dauerhafter Aufenthalt in Israel für ihn nicht möglich sei, hat er nicht vorgelegt. Eine Wegweisung nach Israel erscheint damit nicht als unzulässig.