9.3.3. Zum Nachweis der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG reichte der Beschwerdeführer 2 die Schreiben von Rechtsanwalt D._____ in Tel Aviv vom 15. Oktober 2007 (MI-act. 540) und vom 11. Juli 2019 (MI-act. 537 f.) ins Recht, wonach er wegen seiner Kooperation mit den israelischen Behörden bei einer Einreise in die palästinensischen Gebiete in Lebensgefahr schwebe und ihm die israelischen Behörden lediglich temporäre Visa, aber keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erteilen würden.