hen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, Erw. 11). 9.3.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer 2 sei als langjähriger Kollaborateur der israelischen Regierung in Palästina höchst gefährdet. Im Lichte von Art. 3 EMRK wäre eine Wegweisung nach Palästina völkerrechtswidrig und damit unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Ein permanenter Aufenthalt in Israel sei dem Beschwerdeführer 2 nicht erlaubt, zudem wäre sein Leben in Gefahr. Schliesslich seien Staatsangehörige aus Palästina in Israel weder sicher noch erwünscht.