Die Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, stimmen demnach mit jenen der Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich überein. Aus den Ausführungen in Erw. II/6, auf die an dieser Stelle folglich verwiesen werden kann, ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG erweist sich damit als verhältnismässig.