Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Auch darf der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht unterlaufen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-177/2016 vom 7. Februar 2017, Erw. 5.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend auf Ausführungen im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-455/2021 vom 27. Januar 2023, Erw. 5.1 und 5.2).