9.2.3. Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bedarf vielmehr der Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde. Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; siehe auch BVGE 2007/32, Erw. 3.7, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5574/2018 vom 9. Juli 2020, Erw.