9.2.2. Da der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG entgegen.