Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers 2 vor. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz nicht nur dem nationalen Recht entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 9. 9.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen.