7.2.2. Wie bereits festgestellt wurde, ist es der Beschwerdeführerin 1 und den beiden älteren minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers 2 nicht (ohne weiteres) zumutbar, mit dem Beschwerdeführer 2 in eines der beiden in Betracht fallenden Ausreiseländer zu ziehen (siehe vorne Erw. II/6.3.3). Unter diesen Umständen wird durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 das geschützte Familienleben tangiert. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch immer noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne Erw. II/6.5).