An der Möglichkeit, nach Israel ausreisen zu können, ist festzuhalten, auch wenn eine Ausreise nach Jordanien oder allenfalls Palästina ebenfalls im Bereich des Möglichen liegt. Jordanien kommt in Frage, weil seine Mutter die jordanische Staatsangehörigkeit besass (MI-act. 562) und das SEM in seinem Entscheid vom 17. September 2019 (MI-act. 559 ff.) betreffend Anerkennung des Beschwerdeführers 2 als Staatenloser festgehalten hat, der Beschwerdeführer 2 sei gemäss Akten des SEM in Jordanien geboren, habe dort einige Jahre gelebt und besitze die jordanische Staatsangehörigkeit (MI-act. 562 f.), weshalb es seine Anerkennung als Staatenloser abgelehnt hat (MI-act. 564).