Im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 betreffend Familiennachzug ging das Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 nach Israel ausreisen könne. Dies unter anderem auch vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge einen Sohn (geb. tt.mm.jjjj) hat, der in Israel lebt und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt (MI-act. 318). An der Möglichkeit, nach Israel ausreisen zu können, ist festzuhalten, auch wenn eine Ausreise nach Jordanien oder allenfalls Palästina ebenfalls im Bereich des Möglichen liegt.