Ausserdem habe er sich nach eigenen Angaben seit Ende Februar 2003 zweimal für ca. sieben Monate und im Jahr 2013 für zwei Wochen nach Israel begeben. Dies deute darauf hin, dass er weder auf die permanente, intensive Betreuung durch die Beschwerdeführerin 1 noch jene seiner Ärzte in der Schweiz angewiesen sei, auch wenn diese für ihn vorteilhaft sei (MI-act. 498 f.).