Gesundheit des Beschwerdeführers 2 auszugehen sei; es sei aber auszuschliessen, dass er stets auf eine umfassende Betreuung durch die Beschwerdeführerin 1 angewiesen sei. Dagegen spreche insbesondere, dass er am 16. Juni 2016 ohne die Beschwerdeführerin 1 nach Deutschland ausgereist sei, wo er sich 7 ½ Monate lang aufgehalten habe. Ausserdem habe er sich nach eigenen Angaben seit Ende Februar 2003 zweimal für ca. sieben Monate und im Jahr 2013 für zwei Wochen nach Israel begeben.