6.3.4. Im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer 2 im Arztbericht vom 29. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien: Chronische Instabilität mit rezidivierenden depressiven Störungen, ausgeprägten Somatisierungstendenzen und aggressiv-impulsivem Verhalten, im Rahmen einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, chronisch rezidivierendes belastungsabhängiges, phasenweise stark immobilisierendes Panvertebralsyndrom bei anamnestisch bekannter Discushernie C5/6, Asthma bronchiale, metabolisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie und Dyslipidämie) sowie axiale Hiatushernie.