6.3.3.2. Der Beschwerdeführer 2 ist mit einer Landsfrau (der Beschwerdeführerin 1) verheiratet, die inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Seit der Eheschliessung lebt er mit seiner Ehefrau zusammen in der Schweiz, weshalb ihm aus diesem Grund ein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. Dieses relativiert sich allerdings, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 2 bereits vor der Eheschliessung in Deutschland wegen schwerwiegender Straftaten zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (MI-act. 338), weshalb die Ehegatten mit Blick auf den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit.