6.3.2.6. Das Verwaltungsgericht stellte im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer 2 zumindest seit seinem Zuzug in den Kanton Aargau im Jahr 2008 nie erwerbstätig gewesen sei und die Bemühungen der IV-Stelle des Kantons Aargau, ihn in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, gescheitert seien, weshalb von einer beruflichen Integration keine Rede sein könne und der Beschwerdeführer 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz somit auch kein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste (MI-act. 496).