6.3.2.4. Das Verwaltungsgericht ging im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers 2 in Deutschland 1997/1998 und in der Schweiz seit 2001 sowie der Aktennotiz des MIKA vom 4. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer 2 zumindest mündlich auf Deutsch verständigen kann, davon aus, dass seine Sprachkenntnisse den mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integrationsgrad nicht - 25 -