Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). In einem zweiten Schritt sind sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Bewilligung führen können.