6. 6.1. Ist, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ein grundsätzlich bestehender Bewilligungsanspruch erloschen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nicht gegeben, rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.