Der Kanton kann gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn (a) die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, (b) der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war, (c) - 20 -