Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätten, und er hier über weitere soziale Kontakte verfüge (MI-act. 702). 4.2. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). In Art. 25 Abs. 1 VZAE wurde das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern auf 55 Jahre festgelegt.