63 Abs. 1 lit. c AIG heute folglich nicht mehr entgegengehalten werden. 3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer 2 die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b und damit den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG nach wie vor erfüllt sind. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Bestimmung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2). - 19 -