3.5. In Bezug auf den vom Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 bejahten Erlöschensgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) hat sich die Ausgangslage entscheidwesentlich verändert, nachdem dem Beschwerdeführer 2 mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente der IV zugesprochen wurde (MIact. 686 ff.). Ein allfällig verbleibender Sozialhilfebezug könnte deshalb nicht mehr als verschuldet qualifiziert werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 9) kann dem Beschwerdeführer 2 der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.