Inwieweit sich seit dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden seither erneut falsche Angaben gemacht haben. Insbesondere behaupteten sie im Familiennachzugsgesuch vom 8. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer 2 über kein palästinensisches Reisepapier verfüge und kein Anwesenheitsrecht in Israel erwirken könne (MI-act. 708). Nachdem bei ihm am 18. Dezember 2019 unter anderem ein israelisches Reisepapier sichergestellt wurde und sich herausstellte, dass er über einen bis am 5. Juni 2021 gültigen palästinensischen Pass und eine palästinensische Identitätskarte verfügte (MI-act.