3.3.3.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Erlöschensgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nach wie vor erfüllt ist.