Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2020 bei der palästinensischen Mission in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments (MI-act. 623 f.). Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer 2 von den palästinensischen Behörden als palästinensischer Staatsbürger anerkannt und darauf hingewiesen, dass er eine palästinensische Identitätskarte besitze und über einen bis 5. Juni 2021 gültigen Pass verfügt habe (MI-act. 675). Demzufolge war es dem Beschwerdeführer 2 zweifellos möglich, der rechtskräftig angeordneten Wegweisung aus der Schweiz Folge zu leisten.