Im Asylentscheid vom 24. Juli 2019 verwies das SEM auf diese Ausführungen (MI-act. 532). Die Darlegungen des Beschwerdeführers 2 erscheinen auch deshalb nicht glaubhaft, weil bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2019 ein israelischer Reisepass, der am 12. Juni 2020 ablief, sowie ein jordanisches Dokument sichergestellt werden konnten (MI-act. 605 ff.). Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2020 bei der palästinensischen Mission in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments (MI-act.