Schweizer Behörden) hätte vollzogen werden können, ist indessen nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 die Schweiz nicht auch freiwillig hätte verlassen können. Das Verwaltungsgericht legte im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.5.2, dar, dass ihm aufgrund seiner Herkunft und der ihm in der Vergangenheit ausgestellten Reisedokumente eine Rückkehr nach Israel, Jordanien oder Palästina möglich sein werde (MI-act. 499 f.). Im Asylentscheid vom 24. Juli 2019 verwies das SEM auf diese Ausführungen (MI-act. 532).