Der Beschwerdeführer 2 macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Schweiz gar nicht verlassen können, da er weder über ein jordanisches noch über ein palästinensisches Reisepapier verfüge. Da Palästina als Staat von der Eidgenossenschaft nicht anerkannt werde, könne der Vollzug seiner Wegweisung behördlicherseits nicht durchgesetzt werden. Aus Sicht der Schweiz habe er keine anerkannte Staatsangehörigkeit und die Beschaffung von palästinensischen Reisepapieren durch die Schweizerischen Behörden sei technisch nicht möglich (act. 23). Aus dem Umstand, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 möglicherweise nicht zwangsweise (mittels Papierbeschaffung und Ausschaffung durch die