3.3.3. 3.3.3.1. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Februar 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäss § 224 Abs. 1 Nr. 2 (mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) i.V.m. § 223 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (dStGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (MI-act. 320 f.). Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 dStGB entspricht im Wesentlichen der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB. Das Verwaltungsgericht sah damit im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 den Widerrufsgrund von Art.