Hat sich die betroffene Person während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit u.a. eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Die Frist beginnt am ersten Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Widerrufsentscheids zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_111/2016 vom 17. Februar 2016, Erw. 2.1 m.w.H.).