Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrecht erhalten wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3 m.w.H.). Dabei wird für die Bemessung dieser ausländerrechtlichen Bewährungsfrist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG) angeknüpft. Hat sich die betroffene Person während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen.