Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). - 14 -