3.3. 3.3.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 – 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw.