3.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Bürgerin und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 2) beabsichtigt, weiterhin bei ihr in der Schweiz zu leben. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG sind damit grundsätzlich erfüllt und der Beschwerdeführer 2 hat unter Vorbehalt des Vorliegens von Erlöschensgründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.