Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Familiennachzug zu verweigern wäre. Vielmehr erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs in diesem Fall zwar als begründet, muss aber, wie jede behördliche Massnahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangt folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG (MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [HRSG.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 3 zu Art.