3. 3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen diese Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. - 13 -