Der Aufforderung des MIKA vom 9. August 2019, die Schweiz umgehend zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer 2 unbestrittenermassen keine Folge. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim MIKA ein neues Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2, eventualiter um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM, ein (MI-act. 638 ff.), auf welches das MIKA am 8. Juli 2021 nicht eintrat (MI-act. 666 f.).