Das SEM trat am 24. Juli 2019 auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 vom 1. Juli 2019 nicht ein, wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 527 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 31. Juli 2019 in Rechtskraft (MI-act. 546). Der Aufforderung des MIKA vom 9. August 2019, die Schweiz umgehend zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer 2 unbestrittenermassen keine Folge.