2. Das erste Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 2 wurde vom MIKA am 11. Juni 2018 abgewiesen und der Beschwerdeführer 2 wurde aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 348 ff.). Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (MIact. 400 ff.) und vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 (MI-act. 472 ff.) bestätigt. Auf die gegen Letzteres erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_542/2019 vom 12. Juni 2019 nicht ein (MI-act. 513 ff.).