Zu Palästina habe er keinen Bezug. Eine Rückkehr nach Palästina würde ihn auch deshalb besonders hart treffen. Hinzu komme, dass er in Israel unmenschlichen Handlungen ausgesetzt wäre. Demnach würde die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer 2 - 12 - und dessen Familie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZAE eine besondere Härte bedeuten. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG für eine vorläufige Aufnahme erfüllt (act. 17 ff.).